8.3. Telemedizin und Haftungsfragen

Der Begriff Telemedizin wird weltweit nicht einheitlich definiert. Telemedizin ist Medizin, die auf räumliche Distanz zwischen Gesundheitsfachpersonen und einer Patientin oder einem Patienten oder anderen Gesundheitsfachpersonen mittels Informations- und Kommunikationstechnologien praktiziert wird. Der Anwendungsbereich der Telemedizin erstreckt sich von der Prävention über die Diagnostik und Entscheidungsunterstützung bis hin zur Nachsorge. Telemedizinische Behandlungen wurden gemäss Entscheid der Ärztekammer vom Juni 2023 in die FMH-Standesordnung aufgenommen. Neu entscheiden Ärztinnen und Ärzte, ob eine telemedizinische Behandlung möglich oder eine Konsultation vor Ort erforderlich ist.

Die üblichen Grundsätze der ärztlichen Rechten und Pflichten gelten ebenso bei der Telemedizin. Diese werden adäquat umgesetzt, um der fehlenden unmittelbaren physischen Präsenz und der Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts der Patientin bzw. des Patienten gerecht zu werden. Die Ausübung der Telemedizin muss anhand der üblichen Regeln des Medizinrechts ausgelegt werden, basierend auf den Grundprinzipien des Privat-, Straf-, Verwaltungsrechts und der kantonalen Gesetzgebung.

Ebenso wird das geltende Haftungsrecht analog auf die Telemedizin angewandt und auf folgende Parameter des geltenden Arzthaftungsrechts abgestellt:1

  • die ärztliche Sorgfaltspflicht
  • die ärztliche Aufklärungspflicht
  • die ärztliche Dokumentationspflicht

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arzthaftungsrecht kommt analog zur Anwendung.

Ärztliche Sorgfaltspflicht

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Patientinnen und Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln und sie korrekt aufzuklären. Basierend auf der Rechtsprechung haften Ärztinnen und Ärzte für jede Pflichtverletzung. Massgebend ist der medizinische Standard zum Zeitpunkt der Behandlung. Aber nicht jede Abweichung vom medizinischen Standard stellt eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung dar. 

Zur ordnungsgemässen Aufklärung über eine telemedizinische Behandlung zählen:

  • die fachliche (medizinische) Aufklärung im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht
  • die Aufklärung über die Mitwirkungspflicht der Patientin bzw. des Patienten
  • der Hinweis auf mögliche Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie und die Aufklärung darüber, welche Massnahmen für deren Minimierung getroffen wurden und werden.
  • die Patientin bzw. der Patient müssen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts ihre Einwilligung zur telemedizinischen Behandlung geben können. Der Patientin bzw. dem Patienten muss verständlich erklärt werden, für welche Art und zu welchem Zweck die telemedizinische Behandlung durchgeführt wird. Das Aufklärungsgespräch ist in der Krankengeschichte zu dokumentieren. Auch hier gelten die von der Rechtsprechung vorgegebenen Parameter zur ärztlichen Dokumentationspflicht.2

Telemedizin und FMH-Standesordnung

Ärztinnen und Ärzte entscheiden, ob eine telemedizinische Behandlung möglich oder eine Konsultation vor Ort erforderlich ist. FMH-Standesordnung (Art. 7). Link.

Tina Aeppli, Marco Heuberger, Esther Kraft, Telemedizin in der ärztlichen Praxis - chancen, Herausforderungen und Umsetzung, SAEZ Nr. 15-16, 2025. SAEZ-Archiv.

Merkblatt zur Durchführung von Telemedizin. 

1

Iris Herzog-Zwitter, Haftungsfragen in der Telemedizin – Inhaltliche Brennpunkte zur ärztlichen Sorgfaltspflicht und Aufklärungspflicht, in Digitalisierung und Telemedizin im Gesundheitswesen (Hrsg. Herzog-Zwitter, Landolt, Jorzig), 2022, S. 141.

2

BGE 141 III 363. Siehe Kapitel 8.2.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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