Die Grundrechte der Bürgerin bzw. des Bürgers gelten auch bei der Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten im Strafvollzug, sei dies bei polizeilichen Zwangsmassnahmen (z.B. Ausschaffungen1) oder in der medizinischen Betreuung von Inhaftierten.
Verschiedene internationale Organisationen (UNO, Europarat usw.) haben Leitlinien für die gesundheitliche Betreuung von inhaftierten Personen verfasst. 2002 hat die SAMW erstmals medizin-ethische Richtlinien für die «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen» verabschiedet, die von der FMH in die Standesordnung aufgenommen wurden; die Richtlinien wurden 2013 aktualisiert und 2015 sowie 2018 ergänzt.
Menschen im Strafvollzug haben grundsätzlich dieselben Rechte bezüglich ihrer Gesundheit wie alle anderen Bürgerinnen und Bürger. Sie haben Anrecht auf eine Behandlung, die medizinisch jener der Allgemeinbevölkerung entspricht.2 In jedem Arzt-Patienten-Verhältnis darf eine diagnostische oder therapeutische Massnahme nur nach Aufklärung und mit dem freien Einverständnis der betroffenen Person durchgeführt werden. Das gilt genauso im Strafvollzug. Zudem besteht auch hier ein Recht auf Vertraulichkeit und Datenschutz. Die ärztliche Schweigepflicht gemäss Art. 321 StGB besteht auch gegenüber dem Vollzugspersonal (Aufsichtspersonal, Vollzugsleitung, Administration) einer Haftanstalt, den fallführenden Behörden und den von den Behörden beauftragten Gutachterinnen oder Gutachtern. Aus diesem Grund müssen die Krankengeschichten unter ärztlicher Verantwortung aufbewahrt werden. Selbstverständlich hat auch die inhaftierte Person Anspruch darauf, jederzeit Einsicht in die ärztliche Dokumentation zu nehmen und Kopien zu verlangen.3 Ausnahmen von der Schweigepflicht sind z.B. zum Schutz vor der Übertragung ansteckender Krankheiten oder bei unmittelbarer Gefahr von selbst- oder fremdgefährdenden Handlungen der inhaftierten Person und bei weiteren vollzugsbedingten Gründen zulässig. Hier ist aber jeder Fall einzeln zu beurteilen.4
Konflikte können entstehen, wenn Ärztinnen und Ärzte schwerwiegende disziplinarische Massnahmen (z.B. Isolation) oder gar Misshandlungen feststellen. Disziplinarische Massnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie mit dem Erhalt der Gesundheit vereinbar sind; Hinweise auf Misshandlungen müssen von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten festgehalten und – mit Einverständnis der inhaftierten Person – gemeldet werden. Die Meldung sollte entweder an die Leitung der entsprechenden Vollzugsinstitution oder ausnahmsweise an deren Aufsichtsbehörde5 erfolgen.6 Ein Spannungsfeld kann auch zwischen Vollzugsauftrag und Gesundheitsschutz bestehen, wenn Desinfektionsmaterial und Einwegspritzen zur Risikominderung bei Suchtmittelkonsum zur Verfügung gestellt werden. Aus grundsätzlichen Überlegungen müssen sich deshalb die Ärztinnen und Ärztin gegenüber polizeilichen oder Strafvollzugsbehörden auf volle Unabhängigkeit berufen können und ihre Entscheidungen ausschliesslich auf medizinische Kriterien stützen.
Siehe Art. 80 Abs. 1 StGB: «Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden: a. wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert; b. bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt; c. zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.» Thomas Noll, Thierry Urwlyer, Ärztliche Behandlungspflichten im Freiheitsentzug, SAEZ 2024; 47-48: 14-15. Link. Zur Versicherungsdeckung von inhaftierten Personen siehe Link.
Die entsprechenden datenschutzrechtlichen Grundlagen finden sich in den kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass in einem solchen Fall grundsätzlich um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ersucht werden muss, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung zur Meldung berechtigt oder verpflichtet.
Damit gemeint sind diejenigen Stellen, die den Strafvollzug (und nicht etwa die ärztliche Tätigkeit) beaufsichtigen. Im Kanton Zürich wäre das die dafür zuständige Direktion des Regierungsrates, im Kanton Bern die Sicherheitsdirektion und im Kanton Waadt das «Office d'exécution des peines du canton de Vaud».
Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist ohne Einverständnis des Opfers nur möglich, wenn eine kantonale Bestimmung diese erlaubt. Ansonsten ist auch in einem solchen Fall vor der Meldung um Entbindung zu ersuchen.
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
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