5.6 Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe, Gewebe oder Zellen zu Transplantationszwecken verwendet werden dürfen. Es soll einerseits dazu beitragen, dass menschliche Organe, Gewebe oder Zellen für Transplantationszwecke zur Verfügung stehen. Es soll aber auch den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Gewebe oder Zellen verhindern und die Menschenwürde, die Persönlichkeit und die Gesundheit schützen.

 

Die Bundesverfassung verbietet ausdrücklich den Handel mit menschlichen Organen und sieht vor, dass die Organspende zwingend unentgeltlich sein muss.2 Es gilt der Grundsatz, dass die Spende freiwillig sein muss und weder für die Spende, noch für die Transplantation ein finanzieller oder sonstiger Vorteil gewährt oder angenommen werden darf, der über den mit der Spende bzw. der Transplantation verbundenen Aufwand hinausgeht.3

Postmortale Organspende

Bei der postmortalen Entnahme von Organen zum Zweck der Transplantation ist es aus ethischer und rechtlicher Perspektive zwingend, den Tod auf zuverlässige und sichere Weise zu diagnostizieren. In der Frage des Todeskriteriums stützt sich das Gesetz auf die neurologische Definition des Todes, wonach der Mensch tot ist, wenn sämtliche Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind (sog. Hirntodkonzept).4 Zur Feststellung des Todes verweist die Verordnung ausdrücklich5 auf die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizer Akademie für Medizinische Wissenschaft (SAMW) «Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen und Vorbereitung der Organentnahme».

Die postmortale Organentnahme ist heute nur zulässig, wenn die betroffene Person selbst (z.B. mit einer Spenderkarte) zugestimmt hat oder, wenn sie sich nicht geäussert hat, ihre nächsten Angehörigen der Organentnahme zugestimmt  haben (sog. erweiterte Zustimmungsregelung).6 Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder können diese nicht rechtzeitig erreicht werden, ist eine Organentnahme nicht zulässig.7 Angehörige, die an Stelle der Patientin oder des Patienten entscheiden, müssen den mutmasslichen Willen beachten. Sie können der Organentnahme aber auch dann zustimmen, wenn sie den Willen nicht kennen. 


​​​​Das Transplantationsgesetz wurde im Rahmen der Einführung einer erweiterten Widerspruchsregelung teilrevidiert. Diese sieht vor, dass die Organentnahme grundsätzlich zulässig ist, solange die verstorbene Person dieser nicht zu Lebzeiten oder die Angehörigen nach deren Tod widersprochen haben. Liegt kein dokumentierter Wille der verstorbenen Person zur Organentnahme vor, müssen die Angehörigen befragt werden und die Organentnahme darf nicht stattfinden, wenn Angehörige nicht vorhanden oder nicht erreichbar sind.8

Es soll ein nationales Organspenderegister geschaffen werden, in dem ein Widerspruch oder eine Zustimmung zur Organspende festgehalten werden kann. Für die Identifizierung im Register soll die elektronische Identität (e-ID) verwendet werden. Die neue Regelung wurde in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2022 angenommen, ist aber noch nicht in Kraft. Sie soll voraussichtlich 2027 in Kraft treten. Auf diesen Zeitpunkt hin werden auch die erwähnten medizin-ethischen SAMW-Richtlinien einer Revision unterzogen. Neben der Anpassung an die zukünftig geltende Widerspruchslösung werden weitere Anpassungen vorgenommen aufgrund der Erfahrungen mit den bisherigen Richtlinien in der Praxis, neuer medizinischer Entwicklungen und ethischen Überlegungen. Ziel ist, mit den revidierten Richtlinien wie bisher sicherzustellen, den Tod auf zuverlässige und sichere Weise zu diagnostizieren, dem Willen der verstorbenen Person Rechnung zu tragen und die Angehörigen in dieser schwierigen Phase zu begleiten.​​​​​​​

Zudem hat das Parlament am 29. September 2023 eine weitere Teilrevision des Transplantationsgesetzes verabschiedet, mit welcher unter anderem ein Vigilanzsystem eingeführt wird.

Lebendspende

Für die Lebendorganspende enthält das Transplantationsgesetz eine umfassende Regelung, zudem hat die SAMW detaillierte medizin-ethische Richtlinien  zur «Lebendspende von soliden Organen» publiziert. Die urteilsfähige und volljährige Person muss nach umfassender Aufklärung schriftlich in die Organentnahme einwilligen und ihr Leben oder ihre Gesundheit darf durch die Organentnahme nicht ernsthaft gefährdet sein. Zudem darf für die empfangende Person keine andere Therapie mit vergleichbarem Nutzen bestehen.9 Die Lebendspende ist bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen nur unter engen Voraussetzungen und nur für die Entnahme von regenerierbarem Gewebe und regenerierbaren Zellen zulässig.

Eine Lebendorganspende kann sowohl zugunsten einer bekannten als auch einer unbekannten Person erfolgen, eine persönliche Beziehung ist nicht notwendig. Seit Oktober 2017 ist die Spende von Nieren zwischen inkompatiblen Paaren im Rahmen des Überkreuz-Lebendspende-Programms möglich.10

Bei der Revision des Transplantationsgesetzes wurde die medizinische Nachsorge nach einer Lebendorganspende finanziell abgesichert. Neu sind die Versicherer der empfangenden Person verpflichtet, die Kosten als einmalige Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds zu entrichten.11

Betreffend Organspende von Minderjährigen siehe detaillierte Ausführungen in Kapitel 3.8.  

Zuteilung von Organen

Das Transplantationsgesetz enthält ferner detaillierte Vorschriften für die gerechte Zuteilung von Organen (sog. Organallokation). Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte melden Patientinnen und Patienten, bei denen eine Organtransplantation indiziert ist, mit deren Einwilligung unverzüglich einem Transplantationszentrum. Die erforderlichen Daten werden danach auf einer gesamtschweizerischen, von der nationalen Zuteilungsstelle  geführten Warteliste aufgenommen. Die Zuteilung der Organe nimmt im Auftrag des Bundes die nationale Zuteilungsstelle Swisstransplant vor, welche auch die Warteliste führt. Die Zuteilung erfolgt nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung12 und unter Berücksichtigung der Wartezeit sowie der medizinischen Dringlichkeit und des Nutzens der Transplantation.13

1

Siehe Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz).

2

Art. 119a Abs. 3 BV.

3

Art. 6 f. Transplantationsgesetz.

4

Art. 9 Abs. 1 Transplantationsgesetz.

5

Art. 7 Abs. 1 Transplantationsverordnung.

6

Art. 8 Abs. 1 und 3 Transplantationsgesetz.

7

Art. 8 Abs. 4 Transplantationsgesetz.

8

Siehe Gächter Thomas, Rütsche Bernhard, Gesundheitsrecht, 5. Auflage, Basel 2023, N 454.

9

Art. 12 Transplantationsgesetz.

10

Siehe Überkreuz-Lebendspende-Verordnung vom 18. Oktober 2017 (SR 810.212.3).

11

Art. 15a Abs. 2 Transplantationsgesetz. Zur Forderung von Ersatz für Erwerbsausfall durch Organspender siehe BGE 152 V 20. 

12

Art. 17 Transplantationsgesetz.

13

Art. 18 Transplantationsgesetz.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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