2.7 Sozial- und Privatversicherungen

Der Beitritt zu Sozialversicherungen ist obligatorisch, weshalb Leistungen und Prämien gesetzlich festgelegt werden. Im Gegensatz dazu besteht bei den Privatversicherungen Vertragsfreiheit.

Sozialversicherungen

In der Schweiz gibt es zehn bzw. elf verschiedene Sozialversicherungen.1 Für behandelnde Ärztinnen und Ärzte relevant sind die Kranken-, die Unfall-, die Militär- und die Invalidenversicherung. Für berichterstattende Ärztinnen und Ärzte spielen zusätzlich die Pensionskassen und die Taggeldversicherung nach KVG eine Rolle.

In den Sozialversicherungen gelten in der Regel die folgenden Grundsätze:2

  • Anknüpfungspunkt für die Versicherungspflicht ist entweder die Erwerbsfähigkeit einer Person verbunden mit dem Erwerbsort in der Schweiz, der Wohnsitz in der Schweiz oder eine bestimmte Funktion.3
  • Der Sozialversicherer darf keine Risikoselektion machen und muss jede Person, welche die jeweiligen Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt, versichern.4
  • Die Leistungen sind gesetzlich definiert und werden als Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht.
  • Versicherte Risiken sind etwa Alter, Tod, Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit, usw.
  • Es gilt öffentliches Recht und insbesondere Rechtsgleichheit.5 Sozialversicherer müssen daher vergleichbare Fälle gleich behandeln.
  • Die Finanzierunglast wird je nach Leistungsziel, Grad der Solidarität und Tragbarkeit für den Einzelnen auf die öffentliche Hand, die versicherte Person, Arbeitgeber oder Haftpflichtige verteilt.
  • Der Sozialversicherer hat ein gesetzliches Informationsrecht6, unter anderem, damit er seine Leistungspflicht prüfen kann. Weil er an das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebunden ist, darf er nur Informationen bearbeiten, die er für diese Aufgabe benötigt.7

Entgegen der Amtsbezeichnung erfolgt nur ein Teil der Aufsicht über die Sozialversicherungen durch das Bundesamt für Sozialversicherungen. In den Zuständigkeitsbereich des BSV fallen  AHV, IV, Ergänzungsleistungen EL, berufliche Vorsorge (Pensionskassen), Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft EO, Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose sowie Familienzulagen. Die Aufsicht über das KVG, UVG und MVG wird hingegen durch das Bundesamt für Gesundheit wahrgenommen.8 Die Aufsicht über die Arbeitslosenversicherung schliesslich erfolgt durch das Seco.9

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht eine teilweise Koordination verschiedener Sozialversicherungen vor. Das ATSG definiert unter anderem die Rechtsbegriffe Krankheit, Unfall, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität, allgemeine Bestimmungen über Leistungen und Beiträge und es regelt das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen der versicherten Person und Sozialversicherer sowie die Koordination der verschiedenen Sozialversicherungsleistungen.

Privatversicherungen

Die Privatversicherungen unterstehen dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag. Hier gilt im Gegensatz zur Sozialversicherung die Vertragsfreiheit. Dazu gehören folgende Grundsätze:

  • Es besteht keine Versicherungspflicht; der Privatversicherer entscheidet, welche Risiken er versichern will, und wie er die Prämien und allfällige Vorbehalte den Risiken, die er versichern will, anpasst.
  • Auch die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können frei darüber entscheiden, ob, mit wem und unter welchen Bedingungen sie eine Versicherungsdeckung abschliessen wollen.
  • Der Privatversicherer kann den Vertrag schriftlich10 kündigen, wenn die anzeigepflichtige Person beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche, ihr bekannte Gefahrentatsache, über welche sie schriftlich befragt wurde, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hatte. Im Falle einer solchen Kündigung erlischt die Leistungspflicht des Privatversicherers für bereits eingetretene Schäden, sofern diese durch die unrichtig angezeigte Gefahrentatsache beeinflusst worden sind.11
  • Die versicherten Leistungen werden von den Vertragsparteien im Versicherungsvertrag definiert.
  • Die Aufsicht erfolgt durch die Finanzmarktaufsicht, im Zentrum steht die Gewährleistung der finanziellen Sicherheit der Institution.12

Der Privatversicherer und die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind rechtlich gleichgestellt. Im Streitfall muss Klage beim Zivilgericht eingereicht werden.

1

AHV, IV, Ergänzungsleistungen, BVG, KVG, UVG, MVG, EO-Mutterschaftsentschädigung, Familienzulagen, Arbeitslosenversicherung.

2

Siehe Riemer-Kafka Gabriela, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Auflage, Bern 2022.

3

Mit Ausnahme der Krankentaggeldversicherung gemäss KVG: Art. 67 ff. KVG.

4

Wiederum mit Ausnahme der Krankentaggeldversicherung gemäss KVG, in der zwar niemand abgelehnt werden darf – aber der Versicherer darf während 5 Jahren Gesundheitsvorbehalte machen, Art. 69 KVG. Betreffend überobligatorischer Bereich des BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG, der ebenfalls privatrechtlich geregelt wird (mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen) siehe BGE 129 II 305 Erw. 2.3.

5

Ständige Formel des Bundesgerichts: Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn «Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird.» BGE 117 Ia 97 Erw. 3.a.

6

Z.B. Art. 42 KVG, Art. 6a IVG, Art. 54a UVG, Art. 25a MVG. Anschaulich sind die Ausführungen der Suva: «Zustellung von Berichten durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte in der Unfallversicherung». Link.

7

Urteil des Bundesgerichts K 12/06 vom 21. März 2007; die vom Vertrauensarzt gemäss KVG verlangten Dokumente müssen einerseits geeignet, andererseits erforderlich für die Prüfung der Leistungspflicht sein.

8

www.bag.admin.ch → Versicherungen → Krankenversicherung → Versicherer und Aufsicht. Link. www.bag.admin.ch → Versicherungen → Unfallversicherung → Versicherer und Aufsicht. Link. www.bag.admin.ch → Versicherungen → Militärversicherung → Versicherer und Aufsicht. Link.

9

www.seco.admin.ch → Arbeit → Arbeitslosenversicherung. ​​​​​​​Link.​​​​​​​

10

Oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Siehe Art. 6 Abs. 1 VVG.

11

Art. 8 VVG zählt Gründe auf, welche ein Kündigungsrecht ausschliessen, z.B., wenn der Versicherer die verschwiegene Tatsache gekannt hat oder gekannt haben muss (Art. 8 Ziff. 4 VVG).

12

www.finma.ch → Überwachung → Versicherungen. Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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