Das Epidemiengesetz (EpG) regelt, wie und durch wen übertragbare Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Dabei unterscheidet es zwischen normaler, besonderer und ausserordentlicher Lage. Je nach Lage verändert sich die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Für jeden Bereich – Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung – definiert das EpG spezifische Massnahmen. Es hat zum Ziel, den Menschen vor übertragbaren Krankheiten zu schützen und den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Das derzeit geltende Epidemiengesetz wurde 2016 in Kraft gesetzt und durch die Covid-19-Pandemie 2020-2022 einem Praxistest unterworfen.1
Aktuell wird das Epidemiengesetz revidiert.2 Es soll künftig weitere generellere Instrumente, wie z.B. nationale Programme, Massnahmen zur Vorbereitung auf besondere Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit und finanzielle Förderungsmassnahmen enthalten. Mit der Revision des EpG werden die Übergänge zwischen den verschiedenen Lagen genauer geregelt und insbesondere der Begriff «besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» näher umschrieben. Zusätzlich sollen im Rahmen der Revision die Befugnisse des Bundes in der normalen Lage in begrenztem Rahmen erweitert werden. Neu werden Bund und Kantone verpflichtet, sich auf den Eintritt einer besonderen Lage vorzubereiten.
Die besondere Lage sollte durch den Bundesrat – nach Anhörung der Kantone und der Kommissionen – formal festgestellt werden. In der besonderen Lage behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten und sind für die Anordnung von Massnahmen verantwortlich, wo nicht bereits der Bund solche angeordnet hat. Sie können aber auch über die vom Bund angeordneten Massnahmen hinausgehen, falls dies auf Grund der epidemiologischen Lage auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlich ist. Massnahmen in der besonderen Lage können sowohl schweizweit als auch nur für besonders betroffene Regionen oder Kantone angeordnet werden.
Die Revision sieht keine Änderungen in Bezug auf die ausserordentliche Lage vor. Falls eine ausserordentliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht, kann der Bundesrat aufgrund von «Notrecht» weitergehende Massnahmen anordnen.
Die Meldepflicht ist das zentrale Systemelement der Überwachung übertragbarer Krankheiten in der Schweiz. Der Leitfaden3 zur Meldepflicht beschreibt neben den Meldekriterien und Meldefristen die jeweiligen Besonderheiten im Meldeprozedere der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten und Erreger.
Im EpG ist die Entschädigung und Genugtuung bei Schäden aus Impffolgen gesetzlich in Art. 64-69 verankert. Derjenige, der durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Entschädigung. Eine Entschädigung wird nur dann gewährt, soweit der Schaden mit zumutbaren Bemühungen nicht anderweitig gedeckt werden kann. Wer durch eine behördlich angeordnete oder behördlich empfohlene Impfung geschädigt wird, hat Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt. Die Genugtuung beträgt höchstens 70 000 Franken. Die Haftung des Staates für Impfschäden bei staatlich empfohlenen Impfungen ist auch im revidierten Gesetz nur subsidiär, d.h. in erster Linie haftet die impfende Ärztin bzw. der impfende Arzt, sofern eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität bejaht werden können.
www.bag.admin.ch → Politik & Gesetze → Nationale Gesundheitspolitik → Politische Aufträge → Revision Epidemiengesetz. Botschaft vom 20. August 2025. Link.
www.bag.admin.ch → Krankheiten → Übertragbare Krankheiten → Infektionskrankheiten bekämpfen → Meldesystem für Infektionskrankheiten → Meldepflichtige Infektionskrankheiten. Link.
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22.06.2026
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