2.4 Berufspflichten

Das Medizinalberufegesetz (MedBG), das kantonale Recht als auch die Standesordnung der FMH legen die Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte fest. Dazu gehören auch die Pflicht, im organisierten Notfalldienst mitzuwirken und die Nothilfepflicht.

Gesetzliche Berufspflichten

Art. 40 MedBG regelt einige zentrale Berufspflichten für Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Sie müssen z.B.:

  • Ihren Beruf im Rahmen ihrer erworbenen Kompetenzen sorgfältig und gewissenhaft ausüben;
  • Sich lebenslang fortbilden;
  • Die Patientenrechte wahren;
  • Nur objektive und einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende Werbung machen;
  • Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe unabhängig von finanziellen Vorteilen handeln;
  • Das Berufsgeheimnis wahren;
  • In dringenden Fällen Beistand leisten und nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitwirken.

Zu den Berufspflichten gehört auch, dass Ärztinnen und Ärzte eine ihrer Tätigkeit angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschliessen1. Die jeweilige kantonale Aufsichtsbehörde, in der Regel die Gesundheitsdirektion, überwacht, ob diese Berufspflichten eingehalten werden. Sie kann gewisse Aufsichtsaufgaben den kantonalen Berufsverbänden übertragen.2​​​​​​​​​​​​​​ ​​​​​​​

Diese Pflichten werden in den kantonalen Gesetzen über das Gesundheitswesen oder die Gesundheitsberufe wörtlich oder in ähnlicher Form übernommen, manchmal werden sie noch detaillierter ausgeführt und ergänzt.

Standesordnung der FMH

Die FMH-Standesordnung gilt für alle FMH-Mitglieder unabhängig von ihrer beruflichen Stellung.3  Sie konkretisiert die wichtigsten Berufspflichten des MedBG sowie zusätzliche wichtige berufsethische Regeln, wie z.B.:

  • Die freie Arztwahl;
  • Regeln zur Annahme und Ablehnung des Behandlungsauftrags;
  • Der Umgang mit umstrittenen Heilverfahren;
  • Die Transparenz bei Gutachten;
  • Die Aufklärungspflicht;
  • Die Werbung und Medientätigkeit;
  • Die Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern;
  • Die Tätigkeit von Schulärzten, Vertrauensärzten, beratenden Ärzten und arbeitsmedizinisch tätigen Ärztinnen und Ärzten;
  • Das Verhalten gegenüber Berufskolleginnen und -kollegen und anderen Gesundheitsberufen;
  • Die Förderung junger Kolleginnen und Kollegen;
  • Die Führung der Krankengeschichte.

Sofern die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)  in die FMH-Standesordnung aufgenommen worden sind, gelten sie ebenfalls als Teil des ärztlichen Standesrechts (siehe Kapitel 1.3).

Verstösse gegen die Standesordnung werden auf Anzeige erstinstanzlich durch die Standeskommission der kantonalen Ärztegesellschaft oder des Verbandes Schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen (vsao) behandelt .4 Als zweite Beschwerdeinstanz kann danach die Standeskommission der FMH angerufen werden. Diese entscheidet endgültig. Auch Gerichte ziehen Bestimmungen des FMH-Standesrechts zur Interpretation der Berufspflichten gemäss MedBG heran, soweit sie ihnen angemessen erscheinen.

Praxishinweis

Da die Standesordnung ein privates Regelwerk darstellt, das zusätzlich zum staatlichen Recht zur Anwendung kommt, kann es sich ergeben, dass Ärztinnen und Ärzte für dasselbe Verhalten gleichzeitig mit einem Straf- oder Zivilverfahren, aber auch mit einem Standesverfahren konfrontiert sein können.

Notfalldienst

Praktizierende Ärztinnen und Ärzte müssen am organisierten Notfalldienst teilnehmen. Dazu verpflichten sie das MedBG und die kantonalen Gesundheitsgesetze.5 Die Kantone delegieren die Organisation eines Notfalldienstes in der Regel an die jeweiligen kantonalen Ärztegesellschaften.6 Diese können einzelne Ärztinnen oder Ärzte vom Notfalldienst befreien. Je nach Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung ist der Notfalldienst noch ein privates Angebot der Ärztinnen und Ärzte oder aber ein öffentlicher Dienst, für dessen Organisation öffentliches Recht gilt; im zweiten Fall müssen die Kriterien für Ersatzabgaben in einem formellen Gesetz geregelt werden7. Im Kanton Zürich beispielsweise haben die Gemeinden und der Kanton zusammen mit der Ärztegesellschaft ein Konzept für den Notfalldienst erarbeitet. Der Kanton hat die Ärztegesellschaft im Rahmen eines Leistungsauftrags mit der Führung einer Triagestelle für den Notfalldienst betraut. Diese wird von Gemeinden und Kanton finanziert, nimmt über eine einheitliche Telefonnummer alle Anrufe der Bevölkerung rund um die Uhr entgegen und vermittelt die Patienten dann entsprechend an Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Apothekerinnen und Apotheker, die jeweils Notfalldienst leisten. Nach geltendem Tarif wird der Einsatz im Notfalldienst – die Notfallkonsultation, der Notfallbesuch – vom zuständigen Sozialversicherer bezahlt.

Praxistipp: Notfalldienst

Bei Fragen und Problemen in Verbindung mit dem obligatorischen Notfalldienst ist es empfehlenswert, das entsprechende Reglement der kantonalen Ärztegesellschaft zu konsultieren. Darin sind z.B. die Ausnahmen von der Pflicht, Notfalldienst zu leisten, geregelt. In den Reglementen sind zudem Informationen zu den Zuständigkeiten und zum Verfahren enthalten, wie vorzugehen ist, falls man mit einem Entscheid der kantonalen Ärztegesellschaft nicht einverstanden ist. Bei Fragen steht auch die Rechtsberatung der FMH zur Verfügung.

Rettungswesen

Im Gegensatz zum ärztlichen Notfalldienst wird das Rettungswesen, beispielsweise die Ambulanz- und Helikopterrettung, von den Kantonen selbst organisiert oder an Dritte (Rega, usw.) delegiert.8 Die FMH engagiert sich auch in diesem Bereich und trägt dazu bei, dass im Notfall Dienstärztinnen und -ärzte verfügbar sind, die Betroffene bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes betreuen. Durch das  Forum Notfall hat die FMH  im Jahr 2001 Ziele und Kriterien für den ärztlichen Notfalldienst definiert und 2010 ein Leitbild Rettungswesen veröffentlicht.9​​​​​​​

Nothilfepflicht

Zu den oben beschriebenen und spezifisch für Ärztinnen und Ärzten vorgesehenen gesetzlichen oder standesrechtlichen Pflichten, kommt eine «generelle» Nothilfepflicht hinzu, die aber alle betrifft. Jede Person, die einem Menschen, den sie verletzt hat oder der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihr den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich strafbar.10

Die Pflicht zur Hilfeleistung gilt für alle Menschen, unabhängig von medizinischen Kenntnissen oder einer Berufsausübungsbewilligung. Das Mass an Hilfe, das von einer Person verlangt werden kann, hängt jedoch insbesondere von ihren Kenntnissen und Fähigkeiten in diesem Bereich ab, sodass von einer Ärztin oder einem Arzt mehr Hilfe erwartet werden kann. Die Pflicht zur Hilfeleistung ist jedoch auf das beschränkt, was im konkreten Fall vernünftigerweise verlangt werden kann, z.B. wenn die Person unter Schock steht oder sich selbst in Gefahr bringen müsste. Deshalb würde eine Haft- oder Strafbarkeit wohl nur in seltenen Ausnahmefällen bejaht werden.

1

Art. 40 lit. e MedBG.

2

Art. 41 Abs. 2 MedBG. Z.B. Art. 26 Abs. 3 LSan Kanton Tessin. Link.

3

www.fmh.ch ➝ Über die FMH ➝ Statuten und Reglemente. Link. Zur Stellung als Vertrauensarzt siehe: Manuel Stengel, Der Vertrauensarzt im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, Zürich/St. Gallen 2014, S. 147.

4

Art. 43 Abs. 2 FMH-Standesordnung.

5

Art. 40 lit. g MedBG.

6

Z.B. Art. 43 Gesundheitsgesetz Graubünden.

7

Urteil des Bundegerichts 2C_807/201 2011 vom 25. Oktober 2011. § 17 f. GSG Kanton Zürich: Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden und wird unter anderem zur Deckung von Leistungen im Rahmen des Notfalldienstes verwendet, falls die Tarife nicht ausreichen sollten, sowie für unbezahlt gebliebene Rechnungen; Art. 44 Gesundheitsgesetz Kanton Graubünden; Art. 30b Gesundheitsgesetz Kanton Bern.

8

Z.B. Art. 82 ff. SpVG des Kantons Bern.

9

www.fmh.ch ➝ Über die FMH ➝ Organisation ➝ Forum Notfall. Link. Weitere Informationen dazu in: Prof. em. Dr. med. Wolfgang Ummenhofer, FMH – Forum Notfall, SAEZ 2020;101(19–20):613–614. 

10

Art. 128 StGB. 


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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