4.3 Besondere Versicherungsmodelle

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bietet sogenannte besondere Versicherungsformen an. Es existieren drei Typen. Allen drei Typen ist gemein, dass die Prämie ermässigt wird.

  • Eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers(HMO-Modell, Hausarzt-Modell)
  • Stärkere Beteiligung an den Kosten2 («Wahlfranchise»)
  • Bonusversicherung3  (keine Inanspruchnahme von Leistungen während einer bestimmten Zeit)

Die Versicherten können im Versicherungsvertrag freiwillig auf die volle Arzt- und Spitalwahlfreiheit verzichten.

Auch Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sind gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) versichert. Der zuständige Kanton kann für sie die Wahl des Leistungserbringers einschränken und die entsprechenden Krankenversicherer bezeichnen4.

Mit der Möglichkeit von Managed-Care-Modellen wollte der Gesetzgeber mit dem KVG von 1994 Kosten senken. So heisst es im KVG: «Die Versicherten können […] ihr Wahlrecht […] auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt.»5 Am 17. Juni 2012 haben die Stimmbürger eine Managed Care-Vorlage mit 76% Nein-Stimmen abgelehnt.Dies obwohl damit nur das Modell «integrierte Versorgungsnetze mit Budgetverantwortung» im Gesetz hätte verankert werden sollen und nicht (etwa) ein Obligatorium.

Die Auswahl des Leistungserbringers in Versicherungsmodellen gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG muss nach objektiven Kriterien im Hinblick auf die kostengünstigere Versorgung erfolgen. Daran hat das Bundesgericht 2015 erinnert7 und einer Krankenkasse untersagt, alle Doppeltitelträger (Hausärzte mit weiterem Titel) kategorisch von ihrer Liste auszuschliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Krankenversicherern 2018 erlaubt, Hausarztlisten zu erstellen und darin die Namen und Praxisadressen der Listenärzte zu veröffentlichen, ohne mit den Ärztinnen und Ärzten einen Zusammenarbeitsvertrag abzuschliessen.8​​​​​​​​​​​​

1

Art. 62 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 4 KVG.

2

Art. 62 Abs. 2 lit. a KVG.

3

Art. 62 Abs. 2 lit. b KVG.

4

Art. 82a Asylgesetz.

5

Art. 41 Abs. 4 KVG.

6

Volksabstimmung vom 17. Juni 2012. Link

7

Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2015 vom 22. September 2015, siehe Hanspeter Kuhn, Aussura darf Doppeltitelträger nicht ausschliessen, SAEZ 2015;96(44):1594. 

8

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C_3612/2016 und C_3615/2016 vom 9. April 2018; BVGE 2018 V/2.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

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