Auf der obersten Stufe steht in der Schweiz das Verfassungsrecht, d.h. die Bundesverfassung und in den Kantonen die Kantonsverfassungen.1 Auch wenn es sich dabei meist nur um relativ allgemein gehaltene Bestimmungen handelt, bilden diese die Basis und den Ausgangspunkt für die gesamte Rechtsordnung. Grundsätzlich ebenfalls Verfassungsrang haben zentrale Staatsverträge wie insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention sowie die bilateralen Abkommen mit der EU.
Aus der Sicht der Patientinnen und Patienten von grosser Bedeutung sind vor allem die in den Grundrechtskatalogen der Bundesverfassung wie auch der Europäischen Menschenrechtskonvention2 garantierten Rechte auf Leben und persönliche Freiheit sowie das Recht auf Privatsphäre. Das Recht auf Leben schützt die Gesamtheit der physischen und psychischen Funktionen in umfassender Weise. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit beinhaltet das Recht, über den eigenen Körper zu bestimmen und ohne Zustimmung keine körperlichen Eingriffe hinnehmen zu müssen. Im Weiteren garantiert das Recht auch die psychische Unversehrtheit sowie die Bewegungsfreiheit, die etwa bei der fürsorgerischen Unterbringung (FU) in Einrichtungen, wie z.B. psychiatrische Kliniken oder Pflegeheimen, tangiert sein kann. Das Recht auf Privatsphäre schützt insbesondere Patientendaten (z.B. in der Krankengeschichte) vor unbefugtem Zugriff.
Im Gegensatz zum Recht auf Leben können das Recht auf persönliche Freiheit sowie das Recht auf Privatsphäre aber eingeschränkt werden. Beispiele sind die zwangsweise Blutentnahme oder die medikamentöse Zwangsbehandlung. Voraussetzung für die Einschränkung ist, dass dafür eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, ein öffentliches Interesse vorliegt und der Eingriff verhältnismässig ist.
Die Bundesverfassung enthält ausserdem eine Reihe von sogenannten Kompetenznormen. Dadurch wird die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers begründet, etwa um eine Kranken- und Unfallversicherung zu schaffen, die Gesundheit zu schützen, den Umgang mit Lebensmitteln oder Heilmitteln zu regeln, übertragbare Krankheiten zu bekämpfen oder Gesetze im Bereich der Humanforschung, der Fortpflanzungs- und der Transplantationsmedizin zu erlassen. Alle diese Bereiche werden durch spezielle Bundesgesetze weiter ausgeführt.
Die Kantone sind u.a. für Bereiche zuständig, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen wurden3 (subsidiäre Generalkompetenz) oder wenn der Bund einen Teil seiner Rechtssetzungskompetenzen, welche ihm die Bundesverfassung zugesteht, mittels Gesetzgebung an die Kantone überträgt (Gesetzesdelegation). «Die Gesetzesdelegation an die Kantone findet sich hauptsächlich in denjenigen Bereichen, in denen der Bund, obwohl von der Verfassung mit einer Kompetenz ausgestattet, eine Rechtsvereinheitlichung nicht für notwendig hält. Das erlaubt es den Kantonen, Regelungen aufzustellen, die auf die lokalen Verhältnisse und Traditionen Rücksicht nehmen.»4 Des Weiteren sind die Kantone für die Umsetzung von Bundesrecht zuständig, wobei der Bund ihnen bei dieser Ausführungsaufgabe einen möglichst grossen Gestaltungsspielraum zu belassen hat.5
Auf der nächsttieferen Stufe des Gesetzesrechts findet sich eine Reihe von Spezialgesetzen. Während langer Zeit gab es nur vereinzelte Regelungen, die speziell auf die ärztliche Tätigkeit zugeschnitten waren. Es handelte sich dabei um Lebensbereiche, die als so bedeutsam empfunden wurden, dass auf eine Normierung nicht verzichtet werden konnte, beispielsweise die Frage des Schwangerschaftsabbruchs oder die Regelung des Arztgeheimnisses im Strafgesetzbuch. Ebenfalls auf Gesetzesstufe ist seit längerer Zeit das Sozialversicherungsrecht geregelt, wobei für den medizinischen Alltag insbesondere das Krankenversicherungsgesetz (KVG), das Bundesgesetz über die Medizinalberufe (MedBG) sowie das Strafgesetzbuch und die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die Haftung von Bedeutung sind. Siehe zur Entwicklung der letzten Jahre Kapitel 1.4.
Die gesetzlichen Regelungen werden durch eine Vielzahl von verbindlichen eidgenössischen und kantonalen Verordnungen weiter konkretisiert und ausgeführt.
Art. 3 BV (subsidiäre Generalkompetenz); z.B. im Bereich der Gesundheitsversorgung, des Schulwesens, der kantonalen Strassen.
Häfelin Ulrich, Haller Walter, Keller Helen, Thurnherr Daniela, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich 2020, N 1156.
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22.06.2026
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