2.6 Markenschutz

Um die von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Wettbewerb hervorzuheben und von denjenigen ihrer Konkurrentinnen und Konkurrenten zu unterscheiden, können Ärztinnen und Ärzte die von ihnen verwendeten Marken schützen lassen. Marken sind Kennzeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden – dies können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein1.

Um eine Marke zu schützen, muss diese im Markenregister eingetragen werden: Das Markenrecht entsteht erst im Zeitpunkt der Eintragung der Marke im Register2. Um die Eintragung einer Marke zu erreichen, muss ein entsprechendes Gesuch beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) gestellt werden3. Des Weiteren müssen bestimmte Schutzvoraussetzungen erfüllt sein, damit die Eintragung und damit der Schutz der Marke erfolgen kann. So gehören Zeichen, welche die betreffende Ware oder Dienstleistung lediglich beschreiben, zum Gemeingut und können nicht geschützt werden, damit sie für alle Marktteilnehmer frei verfügbar bleiben und nicht monopolisiert werden können. Eine Marke darf zudem nicht über die Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung täuschen und darf auch nicht gegen geltendes Recht, die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen.

1

Art. 1 des Markenschutzgesetzes (MSchG).

2

Art. 5 MSchG.

3

Sog. Markenhinterlegung, Art. 28 MSchG.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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