7.2 Datenschutz in der Arztpraxis

Das Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die dazugehörige Verordnung bezwecken den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, deren Personendaten bearbeitet werden. Ärztinnen und Ärzte sowie deren Mitarbeitende haben Personendaten nach diesen gesetzlichen Anforderungen zu bearbeiten.

Ziel und Zweck des Datenschutzes

Der Datenschutz befasst sich mit der informationellen Selbstbestimmung sowie dem Schutz vor missbräuchlicher Datenbearbeitung, welche natürliche Personen in ihrer Persönlichkeit oder ihren Grundrechten einschränkt. Das Datenschutzgesetz hat zum Zweck, diese Rechte zu schützen, indem es Vorgaben zum Umgang und zur Bearbeitung mit Personendaten definiert.

Änderungen mit dem neuen Datenschutzgesetz

Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), welches am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, stärkt insbesondere die Selbstbestimmung über die eigenen Daten der betroffenen Personen, indem Verantwortliche zu erhöhter Transparenz verpflichtet und die Rechte der betroffenen Personen erweitert werden. Für Arztpraxen sind in erster Linie nachfolgende Änderungen relevant:

  • Die Definition der besonders schützenswerten Personendaten wird erweitert um genetische und biometrische Daten, sofern diese eine natürliche Person eindeutig identifizieren. Die strengeren Bedingungen an die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten gelten zukünftig auch für diese Arten von Daten.
  • Das heute geltende Register der Datensammlungen wird abgelöst durch ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten. Damit stehen nicht mehr die Datensammlungen im Fokus, sondern die Art und Weise sowie der Zweck einer Bearbeitung von Personendaten (siehe unten Abschnitt «Führung Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten»).
  • Neu sieht das Gesetz die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) vor, wenn eine Bearbeitung geplant ist, welche voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeits- oder Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringt. Ein solches Risiko kann beispielsweise vorliegen, wenn besonders schützenswerte Personendaten wie Gesundheitsdaten bearbeitet werden oder wenn neue Technologien (z.B. Cloud-Produkte, Künstliche Intelligenz) bei der Bearbeitung der Personendaten zum Einsatz kommen. Von einer Datenschutz-Folgenabschätzung kann abgesehen werden, wenn die Bearbeitung aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erfolgt, wenn die eingesetzten Systeme, Produkte oder Dienstleistungen für die vorgesehene Bearbeitung zertifiziert sind oder wenn ein dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vorgelegter Verhaltenskodex eingehalten wird.
  • Das revidierte Datenschutzgesetz sieht eine Meldepflicht für Verletzungen der Datensicherheit vor (siehe unten Abschnitt «Meldepflicht Datensicherheitsverletzung»).
  • Die Strafbestimmungen werden verschärft (siehe unten Abschnitt «Datenschutzrechtliche Strafbestimmungen»).

Personendaten

Als Personendaten oder auch personenbezogene Daten gelten alle Daten, die sich auf eine Person beziehen und diese identifizieren oder zur Identifizierung der Person beitragen. Der Begriff der Personendaten ist daher weit zu fassen.
Das Datenschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten. Schützenswert sind dabei grundsätzlich alle Personendaten. Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sieht das Gesetz jedoch zusätzliche Anforderungen vor. Als besonders schützenswerte Personendaten nennt das Gesetz unter anderem Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre sowie Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten.

Zu den Personendaten, die in Arztpraxen bearbeitet werden, gehören beispielsweise:

  • Stamm- und Kontaktdaten von Patientinnen und Patienten, Mitarbeitenden, Ansprechpersonen von Dienstleistern oder anderen Gesundheitseinrichtungen (z.B. Namen, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse oder auch das Geburtsdatum)
  • Aufzeichnungen über den Verlauf einer Behandlung, Symptombeschreibungen, Diagnosen, Verordnungen, Reaktionen, Laborresultate, Röntgenbilder, Medikationen
  • Sozialversicherungsstatus
  • Daten über Intimsphäre wie etwa der Gesundheitszustand, das Sexualleben oder die Gefühlswelt
  • Daten zu Mitarbeitenden und dem Anstellungsverhältnis inklusive Leistungsbeurteilungen und Lohnabrechnungen

Grundsätze der Bearbeitung

Bearbeiten nach dem DSG umfasst jeden Umgang mit Personendaten wie etwa Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten​​​​​​​ unabhängig von angewandten Mitteln und Verfahren.

Bei der Bearbeitung von  Personendaten gelten folgende Grundsätze:

  • Die Bearbeitung von Personendaten ist grundsätzlich rechtmässig, wenn die geltende Rechtsordnung und die Datenschutzvorgaben eingehalten werden.
  • Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten haben Ärztinnen und Ärzte gegenüber betroffenen Personen (unter anderem Patientinnen und Patienten) eine Informations- und Aufklärungspflicht. Die Ärztinnen und Ärzte haben die Patientinnen und Patienten über die Datenbearbeitung in verständlicher Art und Weise darüber zu informieren, zu welchem Zweck die Personendaten erhoben und bearbeitet werden und an welche Kategorien von Empfängern eine Weitergabe der Daten erfolgt.
  • Die Ärztinnen oder Ärzte setzen für eine ausreichende Patienteninformation entsprechende Aufklärungsformulare ein, welche nach erfolgtem Aufklärungsgespräch durch die Patientin bzw. den Patienten unterzeichnet werden und damit bestätigen, dass sie die Patienteninformation verstanden haben und sie dem jeweiligen Behandlungsschritt zustimmen.
  • Die Erhebung sowie der Zweck der Bearbeitung haben transparent und nach Treu und Glauben zu erfolgen. Sofern die Datenbeschaffung und der Zweck der Bearbeitung für die betroffene Person nicht ersichtlich sind, muss sie darüber informiert werden. Treu und Glauben bedeutet auch, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie es die betroffene Person erwarten kann. Arztpraxen können zur Schaffung von Transparenz beispielsweise eine Einwilligungs- oder eine Datenschutzerklärung bereitstellen, in welcher über die Bearbeitung aufgeklärt wird.
  • Die Bearbeitung der Personendaten hat verhältnismässig zu erfolgen. Die Verhältnismässigkeit ist gegeben, wenn die Bearbeitung auf die Daten beschränkt wird, die für die Erfüllung der Aufgabe oder die Erreichung des angegebenen Zwecks geeignet und notwendig ist. Weiter bedeutet die Verhältnismässigkeit, dass Personendaten nur so lange aufbewahrt werden sollen, wie sie auch tatsächlich für die Aufgabenerfüllung benötigt werden oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht dies erfordert. Werden Personendaten nicht mehr benötigt und steht einer Löschung keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegen, sind sie unwiderruflich zu löschen.
  • Die Bearbeitung muss zweckmässig sein. Die Zweckmässigkeit ist gegeben, wenn die Bearbeitung von Personendaten nur zu dem Zweck erfolgt, welcher definiert und bei der Beschaffung der Daten angegeben wurde.
  • Sind die Personendaten nicht korrekt, sind diese zu berichtigen oder zu löschen, beispielsweise wenn Patientinnen und Patienten umziehen oder die Krankenkasse wechseln.

Hilfsmittel

Vorlage einer Einwilligungserklärung 
Vorlage zu einer Datenschutzerklärung

Ein Leitfaden für die Aufbewahrung und Archivierung von Personendaten

Zur DSFA: Bruno Baeriswyl, Iris Herzog-Zwitter, Reinhold Sojer, Ein Instrument zur Risikobeurteilung, SAEZ 2023;104(35):34-35. 

Merkblatt EDÖB zur DSFA​​​​​​​

Verantwortlichkeit innerhalb der Arztpraxis

Der Verantwortliche im Sinne des Datenschutzgesetzes ist grundsätzlich die Arztpraxis. Sie ist dafür verantwortlich, den Datenschutz einzuhalten und hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeits- und Grundrechte ihrer Patientinnen und Patienten sowie der Mitarbeitenden geschützt sind. 

Wünscht oder benötigt eine Arztpraxis Unterstützung bei der Umsetzung der  Datenschutzanforderungen, hat sie die Möglichkeit, eine interne oder eine externe  Datenschutzberaterin beizuziehen. Ein Datenschutzberater ist für privatrechtlich geführte Arztpraxen freiwillig und keine gesetzliche Pflicht. 

Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater stehen betroffenen Personen als Anlaufstelle bei Fragen zum Datenschutz zur Verfügung und sind Ansprechperson des EDÖB bzw. der kantonalen Datenschutzbehörden. Sie unterstützen, beraten und schulen die Mitarbeitenden des jeweiligen Unternehmens in Fragen rund um den Datenschutz und wirken bei der Umsetzung von Datenschutzanforderungen mit (z.B. bei der Bearbeitung von Betroffenengesuchen [Informationspflicht, Auskunftsrecht, Datenherausgabe], der Ausarbeitung von internen Regelungen zum Datenschutz).

Datensicherheit

Damit die Persönlichkeits- und Grundrechte von Patientinnen und Patienten sowie von Mitarbeitenden gewahrt werden, müssen die Personendaten vor unberechtigten Zugriffen, Veränderungen sowie vor Verlust geschützt werden. Die Arztpraxis hat entsprechend technische und organisatorische Massnahmen für die Datensicherheit zu treffen. Die zu wählenden technischen und organisatorischen Massnahmen richten sich grundsätzlich nach dem Risiko. Es sind entsprechend die Vorgaben zur Datensicherheit in der Verordnung über den Datenschutz (DSV) zu beachten. Beispiele für technische und organisatorische Massnahmen sind Zugriffsbeschränkungen auf Systeme und physische Daten (z.B. Papierakten),  Datensicherungen (Back-ups), Schulungen von Mitarbeitenden.

Hilfsmittel

Eine Hilfestellung für die Umsetzung der Datensicherheit bieten die Minimalanforderungen IT-Grundschutz für Praxisärztinnen und Praxisärzte

David Umkehr, Daniel Huser, Mit einfachen Ansätzen die IT-Sicherheit ihrer Praxis erhöhen. SAEZ 2023;105(19-20):64-66. 

Meldepflicht Datensicherheitsverletzung («Data breach»)

Eine Verletzung der Datensicherheit liegt vor, wenn die Vertraulichkeit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der Personendaten verletzt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Daten

  • verloren gehen,
  • versehentlich oder unerlaubt gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder
  • für nicht berechtigte Personen zugänglich werden oder diese Einsicht in die Daten erhalten.

Eine Verletzung der Datensicherheit könnte beispielsweise verursacht werden durch:

  • menschliches Versagen,
  • kriminelle Handlungen (Hacking),
  • Malware (Einschleusen von Schadsoftware),
  • Verlust oder Diebstahl von Geräten (z.B. Laptops), Datenträgern (z.B. USB-Sticks, Festplatten, CD/DVD) oder Papierunterlagen.

Eine Verletzung der Datensicherheit, welche zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeitsrechte oder die Grundrechte der betroffenen Personen führt, ist gemäss dem revidierten Bundesgesetz über den Datenschutz sowie der zugehörenden Verordnung so rasch als möglich dem EDÖB zu melden. Sofern die Datensicherheitsverletzung keine oder nur geringe Auswirkungen auf die betroffenen Personen hat, kann von einer Meldung abgesehen werden.

Die Meldung enthält mindestens folgende Angaben:

  • Art der Verletzung der Datensicherheit (z.B. Zerstörung der Daten, Diebstahl der Daten);
  • sofern bekannt Zeitpunkt und Dauer der Verletzung;
  • soweit möglich die Kategorien der Personendaten und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personendaten;
  • soweit möglich die Kategorien der betroffenen Personen und die ungefähre Anzahl der betroffenen Personen;
  • Folgen der Verletzung der Datensicherheit, einschliesslich der allfälligen Risiken für die betroffenen Personen (z.B. kein Zugriff auf Krankengeschichten, folglich Nachvollziehbarkeit der Behandlung nur noch teilweise möglich und folglich mögliche Gefährdung der Gesundheit der betroffenen Person; Publikation der Krankengeschichte im Darknet, folglich Gefährdung der Persönlichkeit der betroffenen Person);
  • ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um den Mangel zu beheben oder die Folgen zu mindern (z.B. Wiederherstellung des Back-ups bei digitalen Daten);
  • Namen und Kontaktdaten einer Ansprechperson.

Ist es nicht möglich, alle Informationen zur gleichen Zeit mitzuteilen, können die weiteren Informationen dem EDÖB in einem angemessenen Zeitrahmen schrittweise zur Verfügung gestellt werden.

Hilfsmittel

Checkliste und ein Prozessablauf bei Datenschutzverletzungen 

Meldeportal Data Breach des eidg. Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)

Leitfaden des EDÖB

Auskunftsrecht der Betroffenen

Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, ohne Angabe von Gründen kostenlos Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Bearbeitung zu erhalten. Vorausgesetzt, es liegen keine Gründe vor, unter welchen eine Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann. Die Auskunft, ob und wie Daten über die betroffene Person bearbeitet werden, ist der gesuchstellenden Person innerhalb einer 30-tägigen Frist mitzuteilen.

Führung Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Die verantwortliche Person, welche eine umfangreiche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten (z.B. Gesundheitsdaten) oder ein Profiling (automatisierte Bewertung persönlicher Aspekte) mit hohem Risiko vornimmt, hat ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Aufgrund der Sensitivität der Gesundheitsdaten wird Ärztinnen und Ärzten beziehungsweise den Praxen empfohlen, zumindest ein Verzeichnis mit Bearbeitungstätigkeiten zu führen, bei welchen die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Fokus steht (z.B. Führung und Verwaltung der Krankengeschichten, Verwaltung der Patientendaten zur Abrechnung der Sozialversicherungen).


Folgende Mindestangaben muss das Verzeichnis enthalten:

  • Für die Bearbeitung verantwortliche Funktion/Person;
  • Beschreibung der Bearbeitung sowie des Zwecks der Bearbeitung;
  • Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
  • Kategorien der betroffenen Personen;
  • Kategorien der Empfänger und Empfängerinnen, sofern Daten regelmässig an Dritte bekanntgegeben werden;
  • Angabe der Staaten, in welche die Daten gegebenenfalls übermittelt werden sowie die Garantien bei Drittstaaten, welche nicht aufgrund eines Gesetzes einen angemessenen Datenschutz gewährleisten;
  • Aufbewahrungsdauer der Daten oder, sofern diese nicht bekannt ist, Kriterien zur Festlegung der Dauer;
  • Beschreibung von technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit;
  • Herkunft der Daten, sofern diese nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben wurden.

Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiter («Outsourcing»)

Art. 9 DSG regelt die Datenbearbeitung durch Auftragsbearbeiter. Eine Auftragsbearbeitung liegt beispielsweise bei einer Auslagerung von IT-Systemen in ein externes Rechenzentrum oder der Auslagerung der Lohn- und Gehaltsabrechnung vor.

Hilfsmittel

Leitfaden zur Geheimhaltungs- und Auftragsbearbeitungsvereinbarung 

Lucas Schult, Cloudlösungen im Gesundheitswesen: Freund oder Feind? SAEZ 2024;105(1-2):80-81. = Nr. 1-2, 2024. SAEZ-Archiv.

Datenschutzrechtliche Strafbestimmungen

Nach dem revidierten Datenschutzgesetz kann in bestimmten Fällen die Verletzung von verpflichtenden Datenschutzanforderungen zu einer persönlichen Strafbarkeit führen. Die Busse von bis zu CHF 250’000.– wird dabei der fehlbaren natürlichen Person auferlegt. Voraussetzung ist, dass die Datenschutzverletzung vorsätzlich begangen wird, das heisst, dass mit Wissen und Willen Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten verletzt werden.

Detaillierte Ausführungen zur ärztliche Schweigepflicht nach Art. 321 StSG siehe Kapitel 7.1.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


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