Wissenschaftliche Integrität ist unerlässlich für die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Wissenschaft. «Verlässlichkeit, Redlichkeit, Respekt und Verantwortung bilden dabei die Grundprinzipien der wissenschaftlichen Integrität. Sie bilden die Voraussetzung für die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft und deren Disziplinen, der Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit von Forschungsergebnissen sowie ihrer Akzeptanz durch die Gesellschaft. Die Wissenschaft steht als ein nach spezifischen Regeln operierendes System in der Verantwortung, Strukturen und Rahmenbedingungen zu schaffen, die wissenschaftlich Integrität fördern und fordern».1
Verstösse gegen die Grundregeln der guten wissenschaftlichen Praxis sind in vielfältiger Weise möglich: Von der mangelnden Sorgfalt bei der Anwendung wissenschaftlicher Methoden oder bei der Dokumentation von Daten bis hin zu schwerem Fehlverhalten durch bewusste Fälschung und Betrug, vom Plagiat über Datenpiraterie bis hin zur Sabotage. Wissenschaftliches Fehlverhalten kann sowohl in der Konzeption oder Durchführung eines Projektes als auch bei wissenschaftlichen Gutachten oder bei der Beurteilung von Forschungsgesuchen und Forschungsergebnissen vorkommen.
Um die wissenschaftliche Integrität sicherzustellen, haben diverse Forschungsinstitutionen und Institutionen der Forschungsförderung im In- und Ausland Reglemente ausgearbeitet. Diese halten die wesentlichen Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität fest und regeln den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten. Wird der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten von einem sogenannten «Whistleblower» geäussert, muss dieser vor allfälligen Repressalien oder Benachteiligungen geschützt werden.
Viele Institutionen verfügen mittlerweile über eine Ombudsperson, die eine Beratungs- und Schlichtungsfunktion übernimmt und Anzeigen betreffend wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegennimmt. Ist ein Fehlverhalten nicht auszuschliessen, prüft eine «Integritätsschutz-Organisation», ob ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität vorliegt und wie dieser sanktioniert werden soll. Falls das Fehlverhalten gegen einschlägige staatliche Rechtsvorschriften verstösst und es darum geht, entsprechende Rechtsansprüche gegen die fehlbare Person durchzusetzen, wird gleichzeitig mit der Anzeige bei der Ombudsperson eine Anzeige oder Klage bei den zuständigen staatlichen Gerichten notwendig.
Die Zusammenarbeit von klinischen Forscherinnen und Forschern mit der Industrie oder mit von ihr beauftragten Forschungsinstituten stellt zusätzliche Anforderungen an die wissenschaftliche Integrität. Die Aussicht, mit Forschungsergebnissen Vorteile zu erlangen, kann Forschende dazu verleiten, bei der Planung, Durchführung oder Auswertung von Studien inkorrekt zu handeln.
Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat dazu erstmals 2002 Empfehlungen zur Zusammenarbeit medizinischer Fachpersonen mit der Industrie veröffentlicht. Die Richtlinien konkretisieren die rechtlichen Rahmenbedingungen und definieren berufsethische Standards für medizinische Fachpersonen. Die medizin-ethischen Richtlinien wurden mehrfach revidiert und an das revidierte Schweizer Heilmittelrecht angepasst.2
Die aktuellen medizin-ethischen Richtlinien beinhalten nicht nur Empfehlungen für Ärzte und Ärztinnen, sondern enthalten auch Empfehlungen für weitere medizinische Fachpersonen, die mit der pharmazeutischen Industrie, der Medizintechnik- und IT-Industrie sowie kommerziellen medizinischen Laboratorien im Gesundheitsbereich zusammenarbeiten. Die in den Richtlinien publizierten Handlungsprinzipien, dienen dazu, «Interessenkonflikte zu vermeiden und transparent und proaktiv mit Interessenkonflikten umzugehen»3.
Akademien der Wissenschaften Schweiz, Kodex zur wissenschaftlichen Integrität, 1. Auflage 2021, S. 11. Link.
«Zusammenarbeit von medizinischen Fachpersonen mit der Industrie». Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2022), S. 8. Link. Siehe auch FAQ im Bereich ITW. des BAG.
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22.06.2026
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