In einer ersten Phase hatte der Gesetzgeber in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts das Freizügigkeitsgesetz für die Medizinalberufe (1877), das Epidemiengesetz (1886) und das Lebensmittelgesetz (1905) geschaffen. Nach der Einführung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (KUVG)1 und des Tuberkulosegesetzes (1928) schien es lange so, als halte sich der Gesetzgeber bewusst von medizinrechtlichen Themen fern.
Die medizin-ethischen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) waren deshalb während langer Zeit die einzige Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte. Auch heute bleiben diese zusammen mit dem Standesrecht der FMH für das Medizinrecht wichtig, vor allem dort, wo der Gesetzgeber noch keine eigene Lösung getroffen hat oder diese sehr allgemein gehalten ist.
Seit den 1990-er Jahren nimmt der Gesetzgeber eine immer aktivere Rolle im Gesundheitswesen ein. Zurzeit ist kein Ende der Gesetzgebungswelle abzusehen. Einerseits steht das KVG nahezu ununterbrochen in Revision2. Andererseits werden daneben aber auch neue Spezialgesetze geschaffen.
Zu den wichtigsten Gesetzeserlassen im Gesundheitswesen zählen insbesondere3:
Im Bereich des Krankenversicherungsrechts (KVG) gab es zahlreiche Änderungen, welche für die medizinische Praxis von grosser Bedeutung sind.
Für die medizinische Praxis sind zudem zahlreiche Gesetzesbestimmungen relevant, die einen allgemeinen Anwendungsbereich haben. Zu nennen sind hier vor allem:
Mit gewissen Themen haben sich Bundesrat und Parlament bereits befasst, ohne dazu bis anhin legiferiert zu haben.
Im Bereich des assistierten Suizids lehnte das Parlament 2025 eine Rahmenregulierung sowie ein Monitoring, welches Klarheit im Bereich des assistierten Suizids schaffen sollte, ab.15
Im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie wurde der Bundesrat in einem Postulat beauftragt aufzuzeigen, wie gesetzliche Grundlagen für Triage-Entscheidungen ausgestaltet werden könnten. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung des Postulates und begründete dies damit, dass die Richtlinien «Intensivmedizinische Massnahmen», obschon rechtlich unverbindlich, eine ausreichende und tragfähige Grundlage für allfällige Triage-Entscheide in der Praxis bieten würden.16 Das Postulat wurde dennoch überwiesen und befindet sich aktuell zur Bearbeitung beim BAG.
Als Reaktion auf eine Motion, die ein Verbot von geschlechtszuweisenden Eingriffen an urteilsunfähigen Personen forderte, beauftragte die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass anstelle einer Gesetzesanpassung die SAMW Richtlinien zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ausarbeite; dabei seien auch Organisationen von Betroffenen miteinzubeziehen.17
Aktuell kennt das Bundesrecht keinen gesetzlich geschützten Rahmen für Qualitätssicherungsmassnahmen wie insbesondere Critical Incident Reporting Systems. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung wurde im Bericht des NIH in den USA18 schon 1999 aufgezeigt. In der Schweiz wurde seit 200119 darauf hingewiesen. Mit einem Bundesgerichtsentscheid von 201620 ist der Gesetzgebungsbedarf erneut deutlich geworden (siehe Kapital 6.4).
Auch hinsichtlich der Regulierung von Künstlicher Intelligenz (KI) agiert der Gesetzgeber im Vergleich zur EU21 zurückhaltend. KI kann sich zwar in der bestehenden Rechtsordnung bereits entwickeln. Dennoch ist es sinnvoll, zu prüfen, ob diese Regelungen alle aktuellen und zukünftigen Herausforderungen mit KI abdecken. Seit 12. Februar 2025 liegt eine Auslegeordnung zur Regulierung von künstlicher Intelligenz vor: Die Schweiz soll die Konvention des Europarats zu Künstlicher Intelligenz (KI) ratifizieren und die dafür notwendigen Anpassungen im Schweizer Recht vornehmen. Zudem sind die Aktivitäten zur Regulierung von KI in einzelnen Bereichen wie zum Beispiel dem Gesundheitswesen oder dem Verkehr weiterzuführen. 2027 soll eine Vernehmlassungsvorlage erstellt werden.22 (Siehe Kapitel 6.7)
Das KUVG trat am 1. Januar 1914 für die Krankenversicherung (KV) und am 1. Januar 1918 für die Unfallversicherung (UV) in Kraft.
Eine letzte grosse und für die Ärzteschaft einschneidende Änderung des KVG wurde per 1. Juli 2021 und per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Es geht dabei um die Zulassungsbeschränkung der ambulant tätigen Ärzteschaft zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie um die Einführung neuer Zulassungskriterien und eines formellen Zulassungsverfahrens, für welche die Kantone zuständig sind.
In der Aufzählung nicht erwähnt, aber natürlich ebenso wichtig ist das jeweilige Ausführungsrecht (Verordnungen) zu den Gesetzen.
Pflegefachfrau und Pflegefachmann; Physiotherapeutin und Physiotherapeut; Ergotherapeutin und Ergotherapeut; Hebamme; Ernährungsberaterin und Ernährungsberater; Optometristin und Optometrist; Osteopathin und Osteopath.
www.bag.admin.ch ➝ Politik & Gesetze ➝ Rechtsgrundlagen ➝ Gesetzgebung Krankheiten ➝ Gesetzgebung Krebsregistrierung → Registrierung anderer Krankheiten fördern. Link.
www.bag.admin.ch ➝ Politik & Gesetze → Rechtsgrundlagen → Gesetzgebung Versicherungen ➝ Gesetzgebung Krankenversicherung ➝ abgeschlossene Revisionsprojekte ➝ Kostendämpfung → Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1. Link.
Inhalt: Rechnungskopie für die Versicherten auf Gesetzesstufe verankert, nationale Tariforganisation, maximale Bussenhöhe, Förderung von Pauschalen im ambulanten Bereich, die Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen und die Einführung von Pilotprojekten zur Eindämmung der Kostenentwicklung.
Inhalt: Massnahmen der Tarifpartner zur Überwachung der Kosten, Beschwerderecht der Versicherer, Vereinfachung der Kennzeichnung und Arzneimittelinformation von parallelimportierten Arzneimitteln, Recht der Apotheker und Apothekerinnen preisgünstigere Arzneimittel abzugeben.
www.edoeb.admin.ch → Datenschutz → Rechtsgrundlagen Datenschutz → Rechtsgrundlagen International → Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union. DSGVO. Link.
23.3496. Rechtsgrundlage und Diskriminierungsschutz bei Triage-Entscheidungen beim Zugang zu intensivmedizinischen Behandlungen. Link.
23.3967. Verbesserung der Behandlung von Kindern, die mit einer Variation der geschlechtlichen Entwicklung (DSD) geboren wurden. Link.
Siehe Hanspeter Kuhn, «Congress should pass legislation to extend protections …», SAEZ 2001;82(26):1394-1403.
Urteil des Bundesgerichts 1B_289/2016 vom 8. Dezember 2016: Das Bundesgericht hat den Zugriff von Strafverfolgungsbehörden auf Meldungen in einem CIRS und deren Verwertbarkeit im Strafverfahren erlaubt.
Am 1. August 2024 ist die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) in Kraft getreten; www.commission.eu → news→ KI-Verordnung tritt in Kraft. Link.
Siehe Medienmitteilung des Bundesrats, Details auf der Website des zuständigen Bundesamtes Link sowie Mitteilung des EDÖB.
Letzte Aktualisierung am
22.06.2026
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