7.10 Zeugnisse und Berichte im Asylverfahren

Zeugnisse und Berichte im Asylbereich werden verlangt, wenn es um den Nachweis von Folter geht oder diese für die Beurteilung der Transportfähigkeit hinsichtlich einer Rückführung ins Herkunftsland (Wegweisungsvollzug) gebraucht werden.

Zeugnisse und Berichte im Asylverfahren

Am 4. Dezember 2000 hat die UN-Generalversammlung in der Resolution 55/89, Abs. 3 den Regierungen das Istanbul-Protokoll als «nützliches Instrument zur Folterbekämpfung» empfohlen. Dieses «Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Strafe» wurde in den neunziger Jahren auf Initiative der türkischen Ärztekammer, der Menschenrechtsstiftung der Türkei und der Physicians for Human Rights erstellt und 1999 unter dem Titel «Istanbul-Protokoll» veröffentlicht.

Eine Interpellation zur Anerkennung des Istanbul-Protokolls wurde im Parlament nicht innert der vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren zur Behandlung traktandiert und somit als gegenstandlos abgeschrieben.1 Eine zweite Interpellation erlitt das gleiche Schicksal.2

Beim Istanbul-Protokoll handelt es sich nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um ein Handbuch. Es stellt Standards zur Untersuchung von Folterfällen auf und legt Methoden zur Befragung von Folteropfern fest. Gleichzeitig zielt es auf die Sensibilisierung von Fachpersonen im Umgang mit Betroffenen. Es kann somit ein wichtiges Instrument bei der Behandlung, Befragung und Begutachtung von Personen darstellen, die beispielsweise im Rahmen eines Asylverfahrens über Foltererfahrungen berichten.

Als «Soft-Law» entfaltet es zwar keine rechtliche Bindungswirkung, kann jedoch in der nationalen Rechtsordnung umgesetzt und in der Praxis implementiert werden.3 So hat das Bundesverwaltungsgericht das Istanbul-Protokoll bereits in diversen Urteilen als Quelle für allgemeine Richtlinien zur Feststellung der Glaubwürdigkeit von Aussagen benutzt. In einem Urteil vom 30. Dezember 2020 hat das Gericht zudem den erhöhten Beweiswert von Gutachten anerkannt, die den Richtlinien des Istanbul-Protokolls entsprechen. Das Gericht hält fest, dass den «Gutachten, die im Einklang mit den Standards des Istanbul-Protokolls erstellt werden, […] ein erhöhter wissenschaftlicher Wert zuerkannt werden» kann (Urteil des BVGer D-4802/2020 Erw. 4.1) und rügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) dafür, einen entsprechenden medizinischen Bericht ohne weitere Begründung abgelehnt zu haben.

Wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte von den Asylbewerberinnen oder Asylbewerber gebeten werden, einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling an das Staatssekretariat für Migration (SEM) oder im Beschwerdefall an das Bundesverwaltungsgericht zu verfassen, ist das amtliche Berichtsformular zu verwenden. Das Formular kann von der Website des SEM heruntergeladen werden4.

Wenn der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin im Auftrag der Patientin bzw. des Patienten handelt, kann sein Einverständnis zur Weitergabe der medizinischen Daten vorausgesetzt werden. Anders ist dies, wenn die Ärztin bzw. der Arzt im Auftrag der Behörden (Kanton, SEM) medizinische Daten weitergibt. Hierzu ist das Einverständnis der betroffenen Person nötig. Wenn dies nicht möglich ist, ist eine Entbindung vom Arztgeheiminis empfohlen. Anders gestaltet sich die Situation, wenn die Ärztin bzw. der Arzt in der Rolle der Gutachterin oder des Gutachters im Auftrag der Behörden medizinische Daten erhebt und weitergibt. In der Tätigkeit als Gutachterin oder als Gutachter unterliegen die Ergebnisse der Untersuchung nicht der ärztlichen Schweigepflicht. Dies soll der betroffenen Person im Asylverfahren oder Massnahmenvollzug klar mitgeteilt werden.5

Hinweis: Das «Istanbul-Protokoll» ist nicht zu verwechseln mit der «Istanbul-Konvention» 6

Praxistipp: Kantonale Stellen für Entbindung vom Berufsgeheimnis

Unter folgendem Link finden Sie eine Übersicht der kantonalen Stellen, die für die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig sind. Link. 

Berichte zur Beurteilung der Transportfähigkeit hinsichtlich Rückführungen bzw. Wegweisungsvollzug

Im Hinblick auf zwangsweise Rückführungen von Personen können Ärztinnen und Ärzte aufgefordert werden, medizinische Daten weiterzugeben, die dazu dienen, die Reisefähigkeit der betroffenen Person zu beurteilen. Die betreuende Ärztin bzw. der betreuende Arzt ist gesetzlich zur Weitergabe derjenigen medizinischen Daten verpflichtet, welche zum Zeitpunkt der Anfrage bereits vorhanden und für die Beurteilung der Transportfähigkeit relevant sind.7 Die eigentliche Beurteilung der Transportfähigkeit wird jedoch nicht durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte gemacht, sondern durch Ärztinnen und Ärzte, die im Auftrag des SEM die medizinische Verantwortung beim Vollzug der Weg- oder Ausweisung wahrnehmen.

Die Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten im Hinblick auf Ausschaffungen ist ein sensibler Bereich, bei dem es leicht zur Überschreitung ethischer Schranken kommen kann. Die SAMW-Richtlinien «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen», die auch Teil der FMH-Standesordnung sind, gehen vertieft auf diese Fragen ein und bieten Orientierung.8

In Zusammenhang mit der Beurteilung der Transportfähigkeit hinsichtlich Rückführungen bzw. Wegweisungsvollzug gab es in den letzten Jahren diverse Unsicherheiten9. Insbesondere die Fragen, ob die behandelnden Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Ausschaffung spezifische Abklärungen zur Beurteilung der Transportfähigkeit machen müssen, und ob sie medizinische Daten ohne Einverständnis ihrer Patientinnen und Patienten weitergeben dürfen, oder ob bei fehlender Einwilligung eine Entbindung vom Berufsgeheimnis einzuholen sei, wurden von den involvierten Akteuren (Bund, Kantone, Ärzteorganisationen) unterschiedlich beantwortet und interpretiert.10

Gesetzlich relevant sind Art. 71b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und die zugehörigen Verordnungsbestimmungen (Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen VVWAL). Mit den Art. 15p und 15q VVWAL wurden einige Fragen geklärt.

  • Die Verordnung stellt klar, dass keine neuen Untersuchungen gemacht und Daten erhoben werden müssen und ausschliesslich diejenigen Gesundheitsdaten weitergegeben werden müssen, die bereits vorliegen und für den Wegweisungsvollzug relevant sind. Das können Diagnosen sein, die einer Wegweisung entgegenstehen, oder auch Informationen zu einer während des Transports nötigen Medikation, Hilfsmitteln und dergleichen.
  • Die Verordnung hält zudem fest, dass die Gesundheitsdaten nur von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt an die im Auftrag des SEM für den Wegweisungsvollzug zuständige Ärztin oder den Arzt weitergeleitet werden dürfen, nicht an die Behörden.
  • Schliesslich enthält die Verordnung Angaben zum konkreten Vorgehen, wenn eine Anfrage um Datenherausgabe erfolgt ist. Dabei ist zu betonen, dass nach einhelliger Auffassung der FMH, der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Konferenz Schweizerischer Gefängnisärzte und -ärztinnen (KSG) zuerst das Gespräch mit dem vom Wegweisungsvollzug betroffenen Patienten gesucht werden soll.

Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ersucht die betroffene Person um Einwilligung zur Datenweitergabe. Die transparente Information über das Auskunftsersuchen und auch über das weitere Vorgehen ist mit Blick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient von zentraler Bedeutung. Wird die Einwilligung erteilt – was oftmals zutreffen wird, wenn die Diagnose dem Wegweisungsvollzug entgegensteht –, steht der Datenweitergabe nichts entgegen. Allerdings muss die Einwilligung freiwillig und ohne Druck erfolgen. Sie muss sich zudem auf die aktuell vorhandenen Gesundheitsdaten beziehen; deshalb ist eine Pauschaleinwilligung, die im Kontext des Asylgesuchs zu Beginn des Verfahrens gegenüber den Behörden erteilt wird (und wie sie behandelnden Ärztinnen und Ärzten häufig vorgelegt wird), mit Blick auf die Rechtsprechung zum Arztgeheimnis unwirksam.11

Differenzen bestanden allerdings weiterhin zwischen den genannten Ärzte-Organisationen und den Bundes- und Kantonsbehörden zur Frage, wie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte vorzugehen haben, wenn die von der Wegweisung betroffene Person die Einwilligung in die Datenweitergabe verweigert, die Informationsweitergabe jedoch - medizinisch gesehen - im Interesse der Patientin bzw. des Patienten wäre.

Es konnte ein Konsens gefunden werden, wie mit dem Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) umzugehen ist: Nach Ansicht der Vertretung der Ärzteschaft ist das Arztgeheimnis auch im Wegweisungsvollzug zu beachten. Liegt keine Einwilligung der betroffenen Person vor für die Weitergabe der medizinischen Daten, empfehlen die FMH, die SAMW und die KSG, vor einer Datenweitergabe die förmliche Entbindung vom Arztgeheimnis einzuholen.12 Dieses Vorgehen wird auch in Anhang G der SAMW-Richtlinien «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen» beschrieben.13

Formular für den ärztlichen Bericht im Rückkehrbereich / Wegweisungsvollzug

Für die Übermittlung der relevanten medizinischen Daten gibt es ein von den Behörden in Zusammenarbeit mit der FMH, der SAMW und der Konferenz der Gefängnisärztinnen und -ärzte (KSG) erarbeitetes Formular. Dies dient schweizweit allen Ärztinnen und Ärzten, die Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid (unter anderem Ausschaffungshaft) medizinisch betreuen und die mit einer behördlichen Anfrage, medizinische Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit weiterzugeben, konfrontiert sind.

Das Formular «Ärztlicher Bericht im Rückkehrbereich/Wegweisungsvollzug» ist zugänglich unter www.samw.ch/wegweisungsvollzug. Es enthält genaue Angaben, was zu Handen von wem angegeben werden muss und wie mit der ärztlichen Schweigepflicht umzugehen ist. Zusätzliche Erläuterungen über das Vorgehen im Einzelfall finden sich im SAEZ-Artikel «Ärztliche Kommunikation im Wegweisungsvollzug»

1

Interpellation 17.3193 vom 16. März 2017 von Balthasar Glättli, Anerkennung des Istanbul-Protokolls zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter durch den Bund.

2

Interpellation 18.3697 vom 25. Juni 2018 von Balthasar Glättli, Berücksichtigung des Istanbul-Protokolls zur wirksamen Untersuchung und Dokumentation von Folter durch den Bund. Stand der Dinge?

3

Website www.humanrights.ch → Informationsplattform → Grundlagen → Abkommen und Rechtsgrundalgen → UNO → Istanbul-Protokoll. Link.

4

www.sem.admin.ch → Publikationen & Service → Service → Formulare & Auskünfte. Link.

5

Siehe «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen», Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2002, aktualisiert 2012, Anhang Lit. G ergänzt 2015, Anhang Lit. H ergänzt 2018). Link.

6

​​​​​​​www.egb.admin.ch → Gewalt gegen Fragen und häusliche Gewalt → Istanbul-Konvention. Link.

7

Siehe Art. 71b AIG i.V.m. Art. 15p VVWAL. Siehe die Erläuterungen zu Art. 71b AIG in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes BBl 2014 7991.

8

Siehe Kapitel 6 und insbesondere Anhang D «Aufgaben des Arztes im Massnahmenvollzug» in: «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen». Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2002, aktualisiert 2012, Anhang Lit. G ergänzt 2015, Anhang Lit. H ergänzt 2018). Link.

9

SAMW zur Zwangsweisen Rückführung (Ausschaffung). Siehe Link.

10

Für eine Zusammenfassung der Vorgeschichte siehe SAMW, Zentralvorstand der FMH, Schweizerische Konferenz der Gefängnisärzte in: SAEZ. 2022;103(25/26):845-848 nachfolgend: Wegweisung 2022. 

11

SAEZ Wegweisung 2022.

12

FMH, SAMW und schweizerische Konferenz der Gefängnisärzte und Gefängnisärztinnen in: SAEZ 2023;104(34):22-23. 

13

Siehe «Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen». Medizin-ethische Richtlinien der SAMW (2002, aktualisiert 2012, Anhang Lit. G ergänzt 2015, Anhang Lit. H ergänzt 2018). Link.


Letzte Aktualisierung am 22.06.2026

Zitiervorschlag: Leitfaden SAMW FMH, Rechtliche Grundlagen im medizinischen Alltag, Teilkapitel …


Kontakt

FMH – Berufsverband

FMH Generalsekretariat
Elfenstrasse 18, Postfach
3000 Bern 16

Tel. 031 359 11 11
info
www.fmh.ch

 

Schweizerische Akademie<br />
der Medizinischen Wissenschaften<br />
Haus der Akademien<br />
Laupenstrasse 7<br />
CH-3001 Bern

Schweizerische Akademie
der Medizinischen Wissenschaften
Haus der Akademien
Laupenstrasse 7
CH-3001 Bern

Tel. 031 306 92 70
mail
www.samw.ch

 
 

© 2025, SAMW, Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften / FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte